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Ablauf und Kosten

1. Kontaktaufnahme

Wenn Sie für Ihr Kind/ Ihren Jugendlichen die Empfehlung zur Aufnahme einer Verhaltenstherapie bekommen haben oder selbst ein Verhalten bei Ihrem Kind beobachten, das Ihnen Sorge bereitet, melden Sie sich gerne bei mir. 

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2. Die ersten Stunden

Nach der ersten Vorstellung in meiner Praxis folgen die sogenannten Probatorik-Stunden. Diese sind dazu da, sich kennenzulernen und zu entscheiden, ob „die Chemie" stimmt. Auch werden hier alle notwendigen Informationen erhoben, es erfolgt eine Diagnostik und eine Planung des weiteren Vorgehens.

3. Therapiephase

Danach beginnt die Therapiephase. Darin hinterfragen wir gemeinsam das Verhalten, Gedanken und Gefühle und erarbeiten mögliche Lösungen oder Veränderungen. Diese werden dann ganz konkret eingeübt.

Ziel ist es, Alternativen für problematische Verhaltensweisen zu erarbeiten, die im Alltag besser funktionieren und somit das Leben einfacher machen.

Je nach Bedarf sowie Alter des Kindes/Jugendlichen werden die Eltern in dieser Phase sehr aktiv mit einbezogen.

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Therapie findet 1x pro Woche (á 50 Minuten) statt und die Behandlungsdauer variiert nach Erkrankungsbild und der Schwere der Symptome.

Kurzzeittherapie: bis zu 24 Stunden

Langzeittherapie: bis zu 80 Stunden

4. Kosten

Die Abrechnung der Therapiesitzungen erfolgt laut Gebührenordnung für Psychotherapeuten.

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Ihr Kind ist privat versichert/beihilfeberechtigt: 

Grundsätzlich werden in diesem Fall die Kosten von Ihrer Krankenkasse vollständig übernommen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den Details.

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Ihr Kind ist gesetzlich versichert: 

Hierbei gibt es die Möglichkeit, über Kostenerstattung abzurechnen. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten bei einem privaten Psychotherapeuten übernimmt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Sollte Ihnen kein freier Therapieplatz in zumutbarer Zeit und räumlicher Nähe durch einen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung angeboten werden können, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, die Kosten zu erstatten (§ 13 Absatz 3 SGB V).

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